Erbschaftsangelegenheiten

Der Tod eines Angehörigen stellt für die Hinterbliebenen stets einen schweren Verlust dar, der die Erledigung materieller Angelegenheiten weit in den Hintergrund rücken lässt. Trotzdem kommt der Zeitpunkt, an dem man sich auch um den Nachlass des Verstorbenen kümmern muss. Besaß der Verstorbene Immobilien, sind hier oftmals weitreichende Entscheidungen über deren künftige Nutzung oder Verwertung zu treffen. Insbesondere, wenn mehrere Erben das Haus übernehmen möchten oder Miterben ihren Erbteil an der Immobilie ausbezahlt haben möchten, kommt es nicht selten zu Schwierigkeiten und Konflikten innerhalb der Erbengemeinschaft. Unserer langjährigen Erfahrung auf diesem Gebiet garantiert Ihnen im Erbfall eine neutrale und sachliche Bewertung der betreffenden Immobilie. Bewertungsstichtag ist hierbei der Todestag des Erblassers, es erfolgt demnach eine rückwirkende Bewertung.


Die Lebensrealität führt dabei stets zu der Empfehlung, die Eigentumsverhältnisse an seinen Immobilien schon zu Lebzeiten zu klären. Viele ältere Eigentümer kommen deshalb bereits heute auf uns zu, um die Möglichkeit wahrzunehmen, die Immobilie an die eigenen Kinder frühzeitig zu übertragen. Dies lässt sich mit der Eintragung eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs im Grundbuch verbinden. Dies gibt die Sicherheit, bis zum Lebensende weiter im eigenen Haus wohnen können. Die aus dem Wohnrecht/Nießbrauch zwangsweise resultierende Wertminderung kann finanzielle und steuerliche Belastungen bei der Übertragung abmildern. Lassen Sie sich zu den rechtlichen Fragen von einem Notar oder einem auf Erbrecht spezialisierten Anwalt beraten. Das entsprechende Sachverständigengutachten zu den Werten ihrer Immobilie mit dem avisierten Wohnrecht/Nießbrauch steuern wir hierzu gerne bei, so dass Sie sich ganz in Ruhe Gedanken zu ihrer Vermögensdisposition machen können.


Gerne erstellen wir Ihnen das Gutachten auch in englischer Sprache.
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